"Info für ein Mach-Mit (BASG)"

Informationen, die eine "Mach-Mit" herausfordern - nicht nur aus Sicht der BASG"


"Guten Morgen, alle zusammen!

Wie ihr sicherlich aus der Presse
habt, haben wir den Schritt in Sachsen-Anhalt mit der Neugründung
einer
unabhängigen Partei
vollzogen. Nach der Gründung des Dachverbandes in Lutherstadt
Wittenberg am
27.05.2006
um 12.00 Uhr
in der
Gaststätte
Am Alten Anker
Dessauer Straße 286

Wittenberg

03491 62000 / 620011

WWW:
http://www.Hotel-Am-Alten-Anker.de

werden neue Kreisverbände gegründet.
Dazu rufen wir alle ehemaligen
Mitstreiter sowie Interessenten auf, sich
wieder aktiv in eine basis-
orientierte Politik einzumischen und Initiativen
zu unterstützen.
Da ihr ja nie das Interesse an den Grundsätzen
der Ur-WASG verloren hattet, wäre
dies vielleicht eine Überlegung wert.
Ich jedenfalls würde mich freuen.
Wir lassen uns nicht mehr in eine politische
Ecke drängen, es gibt für uns kein links, rechts
oder Mitte, sondern einen politischen Grundsatz,
der voran steht:
Die Menschen wieder für die Politik zu interessieren
und zum Mitmachen zu bewegen, denn nur mit ihnen
kann ein Umgestaltungs-
prozess stattfinden.
Im Anhang schon mal die
veränderte Satzung der BASG.

Ich freue mich auf eine Antwort.

mfg

Jörg"

Dokumentarist - 20. Mai, 13:03

Fortsetzung Teil 2 der Satzung:

(bis einschließlich Seite 6 = Dank B. E.)

6

Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt auf die Dauer eines Jahres die Delegierten für den Landesparteitag und den Landesrat. Die Kreisverbände sollten bei Delegierten die Parität (Frauen mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil) wahren. In der Satzung des Kreisverbandes kann bestimmt werden, dass die Wahl der Delegierten für Landesparteitage durch die Ortsverbände entsprechend ihrer Mitgliederzahl erfolgt. Dabei muss gewährleistet sein, dass jedes Mitglied des Kreisverbandes an der Wahl beteiligt werden kann.

7

Die Kreis- und Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Diese müssen mit dem Parteiengesetz, dieser Satzung und den Grundsätzen und Zielen der BASG übereinstimmen.

8

Auf Landes- und Kreisebene können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Landesarbeitsgemeinschaften können vom Landesvorstand und vom Landesrat eingesetzt werden.

§ 5

Organe

1

der Landesparteitag

2

der Landesrat und

3

der Landesvorstand.

§ 6

Landesparteitag

1

Der Landesparteitag ist das oberste Organ des <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverbandes.

2

Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt.


3

Der Landesparteitag tagt öffentlich, sofern er nichts anderes beschließt. Er tagt in jedem Fall parteiöffentlich. [siehe dazu § 3 (2)]

4

Der Landesparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium.

5

Der Landesvorstand beruft vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Nennung der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. [siehe dazu § 3 (3)]

6

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. [siehe dazu § 3 (3)]

7

Auf Verlangen von mindestens drei der Kreisverbände muss der Vorstand innerhalb von einer Woche einen Landesparteitag einberufen. Sein Beginn darf höchstens zwei Wochen nach dem Antragseingang der Kreisverbände liegen. Kommt der Landesvorstand dem Verlangen der Kreisverbände nicht nach, so sind die Anträge stellenden Kreisverbände berechtigt, ihrerseits den Landesparteitag unter Nennung von Ort, Termin und Tagesordnung einzuberufen. [siehe dazu § 3 (3)]

8

Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitags sind die Delegierten, die nach Maßgabe des § 4 (5) in den Kreisverbänden gewählt und der Landespartei gemeldet wurden.

9

Solange der Landespartei noch weniger als 250 Mitglieder angehören, entfällt die Wahl von Delegierten. Stattdessen werden alle Mitglieder zum Landesparteitag geladen und gelten als stimmberechtigt. [siehe dazu § 3 (3)]

10

Die Delegierten der Kreisverbände sind zu Beginn des Landesparteitages dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen. Die Wahl der Delegierten darf zum Beginn des Landesparteitages nicht länger als ein Jahr zurückliegen. [siehe dazu § 3 (3)]

11

Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 150 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl. Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist der Tag der Einladung. Dazu teilt der Landesverband dem jeweiligen Kreisverband umgehend nach dem Stichtag die beim Landesverband gemeldete Mitgliederzahl mit. Widerspruch zur Feststellung muss innerhalb von einer Woche erfolgen, nachträgliche An- und Abmeldungen sind nach dem Stichtag für das laufende Quartal nicht möglich.

12

Der Landesparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, Schiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüferinnen entgegen.

13

Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, Delegierte für den Dachverband, den Landesrat und die Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags-, und ggf. für die Europawahlen.

Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung und zum Datenschutz und nimmt jährliche Berichte der von ihm Gewählten entgegen.

14

Der Landesparteitag als Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

15

Der Landesparteitag als Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Stichtag ist der Tag der Einladung zum Landesparteitag als Landesmitgliederversammlung.

16

Kann die Beschlussfähigkeit entsprechend der Form gem. § 6 (14) oder (15) nicht erreicht werden, hat innerhalb von zwei Wochen ein weiterer Landesparteitag bzw. die Fortsetzung stattzufinden.

Bei dem neuerlichen Termin bzw. der Fortsetzung ist der Landesparteitag unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Wurde mit Beginn des Landesparteitages die Beschlussfähigkeit festgestellt, bleibt sie während der gesamten Versammlungszeit bestehen und kann nicht mehr in Frage gestellt werden.

6


Dokumentarist - 20. Mai, 13:46

Fortsetzung Teil 3 der Satzung:

(vorvorletzter Teil)

17

Anträge zum Landesparteitag, Vorschläge zur Kandidatur und Bewerbungen um Ämter und Mandate sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und müssen von diesem vor dem Landesparteitag den Delegierten des Landesparteitages und den Orts- und Kreisverbände bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied kann nur ein Mandat oder Amt ausüben. Kandidaten und Bewerber, die vom Landesparteitag gewählt wurden, verlieren automatisch mit ihrer Wahl das bisherige Mandat oder Amt.

18

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge und später eingegangene Bewerbungen können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

19

Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, die Organe der BASG, die Landesarbeitsgemeinschaften, das Landesschiedsgericht sowie 10 Mitglieder des <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder der BASG stellen.

20

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Landesparteitag Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Landesverbandes verweisen.

21

Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich zu den stimmberechtigten Delegierten die Mitglieder des Dachverbandes „Die-Alternative“ und die BASG-Landesorgane von Sachsen-Anhalt.

22

Der Landesparteitag beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Gremien und Organe der BASG analog gilt. Sie gilt auch für die Orts- und Kreisverbände, sofern diese nichts anderes beschließen.


§ 7

Der Landesrat

1

Der Landesrat ist das oberste Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung der Landesparteitage und beschließt eine Empfehlung zur Verabschiedung des Haushalts des Landesverbandes. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die der Landesparteitag an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch den Landesparteitag, den Landesrat oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.

2

Dem Landesrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. je zwei Delegierte der Kreisverbände. Diese sind von der

Mitgliederversammlung eines jeden Kreisverbandes in der Regel für

ein Jahr zu wählen;

2. die Mitglieder des Landesvorstandes;

3. ein Mitglied des Dachverbandes, wenn dieses dem Landesverband

Sachsen-Anhalt angehört;

4. ein Mitglied der BASG-Bundestagsfraktion sowie ein Mitglied der

BASG-Landtagsfraktion, die der Landespartei Sachsen-Anhalt

angehören.

3

Der Landesrat tagt mindestens halbjährlich, mit Ausnahme der Halbjahre, in denen ein Landesparteitag stattfindet. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. [siehe dazu § 3 (3)] Zu einer weiteren Sitzung tritt der Landesrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies verlangen. Auch der Landesrat tagt parteiöffentlich. Er kann anwesenden Nichtmitgliedern des Landesrats Rederecht gewähren.

4

Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, hat innerhalb von einer Woche eine weitere Landesratsitzung stattzufinden. Bei dem neuerlichen Termin ist der Landesrat unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig.

5

Anträge müssen eine Woche vor Beginn der Versammlung des Landesrates bei der BASG schriftlich eingegangen sein. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge. [siehe dazu § 3]

6

Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, die Organe der BASG, die Landesarbeitsgemeinschaften, das Landesschiedsgericht, die Mitglieder des Landesrates sowie 10 Mitglieder der BASG, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Änderungsanträge zu zugelassenen Anträgen können von allen Mitgliedern der BASG gestellt werden.

7

Der Landesrat kann Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe der BASG verweisen.

§ 8

Der Landesvorstand

1

Der Landesvorstand vertritt die BASG nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

2

Dem geschäftsführenden Landesvorstand gehören an:

1. ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, einem

Schatzmeister, dem Parteibeauftragten für

Mitgliederangelegenheiten;

2. je einem weiteren Mitglied aus den Kreisverbänden, die nicht

Mitglied des Kreisvorstandes sein dürfen;

für den Gesamtvorstand:

3. die Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter mit beratender Stimme.

Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die Außendarstellung der Landespartei verantwortlich und vertritt die Landespartei gemäß §26 Abs. 2 BGB

3

Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend der einzelnen Funktionen, jeweils direkt durch die Mitglieder/Delegierten für jeweils zwei Jahre gewählt.

4

Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes gemäß Absatz 2 Ziffer 2. werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben in jedem Fall bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5

Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus, rückt der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Tritt der Vorsitzende während der Wahlperiode von seinem Amt zurück, wird für den verbleibenden Zeitraum bis zum nächsten Parteitag der Vorsitzende durch die Mitglieder des Landesvorstandes aus seinen Reihen gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des gesamten Landesvorstandes.

6

Im Vorstand sollen Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein

7

Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

8

Im Landesvorstand gemäß Absatz 2 Ziffer 1.-3. dürfen Abgeordnete des Land- und Bundestages und Europaparlaments nicht vertreten sein. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsmandat bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt davon unberührt.

9

Abgeordneten des Land- und Bundestages und Europaparlaments sowie Wahlbeamte, die Mitglieder der BASG Sachsen-Anhalt sind, ist es nicht erlaubt, nebenberuflich tätig zu sein. Sonstige Nebeneinkünfte sind dem Landesrat offen zu legen. Ausnahmen bei der nebenberuflichen Tätigkeit sind möglich, sie bedürfen der Genehmigung des Landesrates.

10

Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

11

Der Landesvorstand bestellt zur Führung der Geschäftsstelle und zur Bewältigung der organisatorischen Aufgaben einen Geschäftsführer, die vom Landesrat/Landesparteitag zu bestätigen sind.

12

Die Entlassung des Geschäftsführer kann nur auf Antrag des Landesvorstandes durch den Landesrat/Landesparteitag erfolgen.

Dokumentarist - 20. Mai, 14:13

Fortsetzung Teil 4 der Satzung:

(immer noch § 8 bis einschließlich letzten § 14 auf dieser Seite = Dank B. E.)

...

13

Die notwendige personelle Besetzung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Landesvorstand.

14

Der Geschäftsführer erstellt einen Organisationsplan, der ständig den jeweiligen Entwicklungen angepasst wird und dem Landesvorstand zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 9

Das Landesschiedsgericht

1

Die Landespartei richtet ein Landesschiedsgericht ein.

2

Das Nähere regelt eine vom Landesparteitag zu beschließende Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 10

Mitglieder im Dachverband

1

Mindestens ein Mitglied der Landespartei im Dachverband wird vom Landesparteitag und ein Mitglied der Landespartei im Dachverband wird vom gesamten Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

2

Frauen sollten mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.

3

Die Mitglieder der Landespartei im Dachverband sind an Beschlüsse der Organe der Landespartei nicht gebunden

§ 11

Datenschutz

1

Der <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

2

Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist Partei schädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

3

Für Kreis- und Ortsverbände gilt entsprechendes.

4

Der Landesparteitag wählt auf eine Amtszeit von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten. Dieser legt dem Landesparteitag jährlich einen Bericht zum Datenschutz im Landesverband vor.

5

Näheres regelt eine Datenschutzordnung.

§ 12

Satzungsbestandteile und Änderung

1

Teil dieser Satzung sind im Sinne des Parteiengesetzes die Beitrags- und Kassenordnung und die Schiedsgerichtsordnung; darüber hinaus die Datenschutzordnung und die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2

Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 6 Abs. 5 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist gem. § 6 Abs. 6 möglich.

3

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Landeswahlleiters oder anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesparteitags vorgenommen werden.

§ 13

Auflösung

1

Über die Auflösung oder Verschmelzung der BASG entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

2

Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung.

3

Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.

§ 14

Inkrafttreten

1

Die Satzung tritt mit Gründung der BASG am 17.05.2006 in Kraft.

2

Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft

Volk und Kanzler - 20. Mai, 15:04

Das freut sich ein Teil von mir

- der andere soll wohl das fürchten lernen!?
mesan - 20. Mai, 14:38

Die zwei langgezogene Paragrafen sind bestimmt nur

falsch formatiert. Oder?

Viel wichtiger - wie verhält es sich mit:

13


Die notwendige personelle Besetzung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Landesvorstand.

14


Der Geschäftsführer erstellt einen Organisationsplan, der ständig den jeweiligen Entwicklungen angepasst wird und dem Landesvorstand zur Genehmigung vorgelegt wird.

Ist hier das Schriftbild ein anderes, weil es besonders auffallen soll?

Letzte Frage:

Falls man sich bewerben kann, soll das hier ein erster Versuch in dieser Richtung sein.

damme.sandra@web.de

1Klomann - 20. Mai, 21:55

Dann kann man nur viel Erfolg wünschen!


Dokumentarist - 21. Mai, 13:03

Auf, dass sich nicht wiederholt, was derart Energie und Zeit verschlangen hat:

Kartenspieler - 25. Mai, 19:37

30 Thesen der basisdemokratischen Bewegung ...

Thesen

für den politischen Umgestaltungsprozess
in unserer Gesellschaft


I. Die Natur, das Leben und der Mensch sind das höchste Gut.

1. Das Leben und der Schutz der Erde mit seinen Recourcen ist das höchste Gut.

2. Der Mensch ist ein Teil der Natur und muss alles Notwendige tun, um diese zu erhalten.

3. Die Unversehrtheit und der Schutz jedes einzelnen Menschen und der Natur stehen über den Interessen aller staatlichen Institutionen und sind den Interessen der Wirtschaft übergeordnet.

4. Die Menschenrechte, das soziales und politisches Recht dürfen nie beschnitten werden.

5. Die Wirtschaft muss das Leben aller Menschen erleichtern und muss der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit dienen.

6. Wir leben in Zeiten der Überproduktion, des absoluten Wachstums und Überflusses. Es gibt nur einen Mangel, den des künstlichen Mangels des Einkommens für alle.

7. Ein bedingungsloses Grundeinkommen ist soziale Grundlage für alle Menschen. Es ist Grundlage der Entfaltung der Persönlichkeit und Selbstbestimmung.

8. Medizinische und soziale Versorgung, Verkehr und Bildung sind Allgemeingut. Luft und Wasser, Sonne und Wind sowie alle Schätze der Natur müssen allen Menschen und Lebewesen uneingeschränkt und für eine sinnvolle Nutzung zur Verfügung stehen.

9. Eine gerechte Wirtschaft setzt gerechten Handel mit allen Menschen weltweit voraus.

10. Eine Welt ohne Krieg setzt den Frieden zwischen den Menschen und den Einklang mit der Natur voraus. Die Schaffung und der Einsatz von regenerativer Energie weltweit ist der Schwerpunkt für die nahe Zukunft.






II. Politik ist Sache des Volkes.

1. Der oberste Souverän ist das Volk. Es braucht hierzu direkte Demokratie.

2. Politische Selbstbestimmung geschieht zuerst durch Selbsthandeln, nicht durch sich vertreten lassen.

3. Institutionen und Organisationen müssen Hilfen für die Entscheidungen des Volkes sein. Sie werden direkt vom Volk beauftragt. Sind sie es nicht, werden sie aufgelöst.

4. Stadtteilparlamente, Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinde, freie Initiativen, offener Bürgerhaushalt sind Beispiele von Strukturen politischen selbst Handelns.

5. Bürgerbegehren und Volksabstimmungen sind Beispiele für Formen der direkten Demokratie.

6. Die moderne Informationsgesellschaft ermöglicht mehr als je zuvor direkte Demokratie durch das Volk. Sie muss allen zugänglich sein und darf nicht von wenigen bestimmt werden.

7. Abgeordnete werden durch Beauftragte, so genannte Räte, ersetzt. Die Räte sind ihrem Gewissen, das heißt, der Einhaltung ihres Wortes verpflichtet. Sie sind frei von Fraktionszwang oder anderen sonstigen Beeinflussungen.

8. Selbstbestimmung wirkt gegen unumschränkte Macht jeder Art.

9. Direkte Demokratie des Volkes schafft Bewusstsein. Wache Menschen verteidigen demokratische Verhältnisse aktiv.

10. Repräsentative Vertreterdemokratie behindert die Selbstbestimmung und die politische Bildung des Volkes. Monopolisierte Medien- und Informationsgesellschaft lähmt das Bewusstsein des Volkes.










III. Strukturen zur Selbstbestimmung und Befreiung

1. Selbstorganisation der Menschen schafft Selbstbewusstsein.

2. Parteien ohne direkte Demokratie und Basisdemokratie werden zu Verwaltungsapparaten über Menschen.

3. Die Mitgliedschaft in der Breite und an der Basis entscheidet über die Politik. Es entscheidet nicht die „übergeordnete Ebene“ der Organisationsstruktur.

4. Die Organisation hat nicht die Aufgabe, Politik vorweg zu nehmen. Sie erleichtert und verbindet die Ideen der Basis zum politischen Meinungsbildungsprozess. Die Basis und Mitgliedschaft denkt und entscheidet selbst.

5. Alle Mitglieder der Basis orientieren sich in ihren Entscheidungen an gemeinsamen Übereinkünften und Grundsätzen und der Präambel.

6. Parteien, deren Apparat und Fraktionen, sind Instrumente für die Basis. Sie dürfen die Basis nicht ihrer politischen Entscheidung berauben und sie dürfen sich auch nicht bereichern. Dadurch wird Macht- und Funktionärsstruktur vermieden.

7. Unser Land hat gewaltigen Nachholbedarf an Demokratie von unten. Es mangelt an Entscheidungsfreiheit. Ohne sie gibt es keine gesellschaftliche Verantwortung.

8. In unserem Land gibt es ein Überfluss durch Technik und Produktivkräfte. Es mangelt an gerechter Verteilung der Arbeit und des Reichtums.

9. Im Zentrum der Umgestaltung der Gesellschaft muss die soziale Gerechtigkeit stehen. Menschlichkeit, Zivilcourage, nachbarschaftliche Hilfe sowie Hilfe zur Selbsthilfe, gerechtes Empfinden gegenüber Verstößen, Übernahme von Verantwortung für sich selbst und der Gesellschaft sind Charaktereigenschaften, die es auszubauen gilt. Es ist höchste Zeit der Aufklärung zum Durchbruch zu verhelfen: Gleichheit, Freiheit, Brüderlichkeit.

10. Alle Menschen müssen sich selbst befähigen, ihr Schicksal zu bestimmen – Freiheit für sich selbst und Toleranz für alle Mitmenschen.


Dies sind die 30 Thesen der basisdemokratischen Bewegung in Deutschland.
Verabschiedet am 27. Mai des Jahres 2006 in Wittenberg.


Der Dachverband aller basisdemokratischen Organisationen

"Die-Alternative"
brandherd - 26. Mai, 09:20

...


Dokumentarist - 7. Jun, 11:38

Aktueller:

Satzung

des Bundesverbandes der Partei

Die Alternative

Die Partei Die Alternative ist eine strikt basisdemokratisch ausgerichtete Partei. Der Wille der Parteimitglieder ist oberstes Gebot für die ausführende Organe der Partei in all ihren Gliederungsebenen.

Sie ist ausschließlich föderal strukturiert.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Partei führt den Namen Die Alternative.
(2) Die Partei Die Alternative hat ihren Sitz in Wardenburg.

§ 2 Zweck, Ziel, Programm

(1) Die Alternaive ist eine Partei im sinne des Grundgesetzes. Sie hat den Zweck, insbesondere durch Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Sie hat dabei das Ziel, die im Grundsatzprogramm niedergelegten Werte und politischen Leitlinien zu verwirklichen. Die Partei steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Grundsatzprogramm der Landesparteien und weiterer Programme sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Letztere bewegen sich im Rahmen des Grundsatzprogrammes und werden mit einfacher Mehrheit von den jeweiligen Delegiertenkonferenzen bzw. Mitgliederversammlungen verabschiedet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder im Dachverband der Partei Die Alternative ist je Bundesland eine Landespartei der Partei Die Alternative. Für die Länder gelten die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.




§ 4 Organe des Dachverbandes

Die Organe des Dachverbandes sind

(1) der Bundesrat

Er wird aus den Vertretern der einzelnen Landesparteien gebildet. Er ist ausführendes Organ der Landesparteien. Jeder Landespartei stehen 2 Mandate zu. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landesparteien entsprechend ihrer jeweiligen Satzungen gewählt. Eventuell erforderliche Nach- oder Neuwahlen richten sich nach den Satzungen der jeweiligen Landesparteien.

Den Vorsitz im Bundesrat führt ein Delegierter einer Landespartei. Der Vorsitz wechselt halbjährlich nach der alphabetischen Reihenfolge der Landesparteien.

Der Bundesrat tritt mindestens viermal jährlich auf Einladung der den Vorsitz führenden Person mit einer Landungsfrist von 2 Wochen zusammen.

Der Vorsitzende hat den Bundesrat unverzüglich auf Antrag von mindestens 6 seiner Mitglieder einzuberufen. Dieser Antrag ist schriftlich begründet bei dem Vorsitzenden einzureichen.

Der Bundesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Stimm- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Bundesrates. Bundestags- und Europaabgeordnete sowie Bundesminister der Partei Die Alternative sind Mitglieder des Bundesrates mit beratender Stimme, jedoch antragsberechtigt. Abstimmungen sind namentlich vorzunehmen.

Von den Zusammenkünften ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens 14 Tage nach der Zusammenkunft allen Mitgliedern des Bundesrates zur Genehmigung zuzustellen.

Es sind Möglichkeiten zu schaffen und zu nutzen, die Zusammenkünfte des Bundesrates auch auf elektronischem Wege durchzuführen. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die Protokollierung lückenlos gesichert werden kann und alle Landesparteien daran teilnehmen können.

Aufgaben des Bundesrates sind:

1. die Definierung der Bundes- und Europapolitik
2. Aufstellen der Reserveliste der Kandidaten für die Europawahl
3. Wahl eines dreiköpfigen Präsidiums
4. Besetzung der Bundesgeschäftsstelle
Hierbei sind die hauptamtlichen Stellen parteiöffentlich auszuschreiben und qualifiziert zu besetzen. Wenn innerhalb der Partei keine qualifizierte Kraft gefunden wird, können auch mit geeigneten Mitarbeitern außerhalb der Partei die hauptamtlichen Stellen besetzt werden.
5. Beschlussfassung über die Finanzsatzung und die Kassenordnung für den Dachverband
6. Aufstellen des Etats für das Präsidium und die Bundesgeschäftsstelle
7. Einrichtung von landesübergreifenden Arbeitskreisen

(2) Das Präsidium

Das Präsidium wird vom Bundesrat auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt. Das Präsidium besteht aus 3 Personen. Es ist ausführendes Organ und dem Bundesrat unterstellt und diesem rechenschaftspflichtig. Die Geschäftsordnung für das Präsidium legt der Bundesrat fest.
Das Präsidium vertritt den Dachverband rechtlich.

Aufgaben des Präsidiums sind:

1. Vertretung des Dachverbandes nach außen, insbesondere der Darstellung der Programmatik und politischen Aussagen auf Bundes-, europäischer und internationaler Ebene
2. Verbindung zu Parteien und Organisationen in und außerhalb der EU
3. Ausführung der ihm vom Bundesrat übertragenen Aufgaben





(3) Die Bundesgeschäftsstelle

Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle sind:

1. Verwaltung des Dachverbandes
2. Aufbereitung von öffentlichkeitswirksamen Dokumenten und Verlautbarungen nach Maßgabe des Bundesrates
3. Ausführung der ihr vom Bundesrat übertragenen Aufgaben

§ 5 Daten von Mitgliedern

Der Dachverband hat keinerlei Zugriff auf die Mitgliedsdaten der einzelnen Landesparteien.

§ 6 Finanzmittel

Zur Erledigung seiner Aufgaben wird dem Dachverband einen Anteil von mindestens 10 % an den Mitgliedsbeiträgen durch die Länder angewiesen.

§ 7 Auflösung des Dachverbandes

Der Dachverband kann nur von einer hierzu besonders eingeladenen Versammlung des Bundesrates mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Diese Versammlung darf nicht elektronisch durchgeführt werden.

Der Auflösungsbeschluss ist von den Parteitagen aller Landesparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Satzungsbestimmungen über ihre eigene Auflösung zu bestätigen.

Das vom Dachverband verwaltete Vermögen fällt in diesem Fall an die Mitgliedsverbände in dem Verhältnis ihres Finanzierungsbeitrages des Dachverbandes.



Wittenberg, 2006-05-27

(ist zum vergleich mit Erstfassung gedacht, wem es interessiert)

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Meine Kommentare

Das ist ein Neuer!
Der darf nicht auch noch vergessen werden!
wega2006 - 10. Jul, 17:02
Offener Brief an den...
http://klausdieterkraemer. twoday.net/stories/2318258 /
wega2006 - 10. Jul, 17:00
aus www.linkezeitung.de
Kommunikationsplattform der linken Opposition...
Kartenspieler - 26. Jun, 20:49
aus www.linkezeitung.de
Kommunikationsplattform der linken Opposition...
Meinungssammler - 26. Jun, 20:48
aus www.linkezeitung.de
Kommunikationsplattform der linken Opposition...
uruhr - 26. Jun, 20:48

... Überall das Gleiche?!

 

Buttonnetzwerk für ein freies Internet
A B C -Fokus: Achtung

Homepagebesitzer!

Wir wollen
die
Nötigung
bzw.
“Beschneidung”
u n s e r e s
Lebens

anhalten
und einen
Raum
schaffen für
den Ausdruck
unserer Ängste,
unserer Wut
+ unserer
eigenen
Vorstellungen
von einem
würdigen
Leben, so
verstehe ich
u n s e r e
Zeiterfordernisse
  für ein
besseres
– und vor allen
Dingen
-
humanes
Leben
- für möglichst
Viele
unserer
Gesellschaft.

(wega)

Ihr sitzt auf einem
Pulverfass,
ohne
es zu wissen.
Spezifisch deutsche
Wettbewerbsregeln,
absurde Verdienst-
möglichkeiten
für Anwälte
(siehe Gebührentabelle)
und eine
Richterschaft, die das
Internet nur vom
Hörensagen
kennt, machen
deutsche
Homepagebesitzer
zu Freiwild!
Das Problem:
Zunächst einmal
unterliegt jeder der
im Internet etwas

veröffentlicht
(egal ob kommerziell,
private Homepage
oder Anzeige bei Ebay)

dem deutschen
Wettbewerbsrecht
und sieht sich
dadurch bei Klagen
und
Abmahnungen auch
...wettbewerbs-
rechtlichen
...
....Streitwerten
von 25.000 Euro
bis zu mehreren
Millionen
ausgesetzt.
Gleichzeitig wurde
dem Internet
eine Gesetzgebung
übergestülpt, die
sich im normalen Alltag
und bei den
Printmedien

bewährt haben mag,
im Internet
aber beim besten
Willen nicht funktioniert
und eben dadurch
endlosen Anlass
für Abmahnungen
liefert. Aber was sind
Abmahnungen
überhaupt?

Es handelt sich
um die kostenpflichtige
Aufforderung, etwas
zu unterlassen. Oh,
da gibt es viel:
ein Link
auf eine angeblich
illegale Seite
(Euer
Disclaimer/
...Haftungsausschluss
ist vor Gericht
völlig ohne Belang
und richtet oft
mehr Schaden
als Nutzen an!
),
Markenrechts-
oder Urheberrechts-
verletzungen
und so weiter:
  • Habt ihr jeden
    Link, den ihr
    gesetzt habt,
    auf illegalen
    Kontent, marken-
    oder
    urheberrechtliche
    Verletzungen
    überprüft???

    [Seit dem neuen
    deutschen
    Urheberrecht
    sind unzählige
    Websites und
    Software, die
    in unseren
    Nachbarländern
    ganz legal
    und alltäglich
    sind, in
    Deutschland
    verboten!]
  • Habt ihr jede
    Eurer
    Überschriften,
  • jedes
    Meta-Keyword
    und natürlich
    auch und
    vor allem Eure
    Domain durch
    einen Anwalt auf
    etwaige geschützte
    Begriffe und
    Marken überprüfen
    lassen???
  • Habt ihr für
    jedes Gif,
    Smiley, Bild, Midi
    die Genehmigung
    des Rechteinhabers
  • ???
Ihr meint
ihr seid Privatleute,
kein Unternehmen?

Ihr hofft
auf gesunden
Menschenverstand
bei den Juristen?
Natürlich gibt
es inzwischen
einige Richter, die
darauf Rücksicht
nehmen, aber
verlassen könnt
ihr euch darauf
nicht.
Und den
Abmahnern
ist es völlig
egal, ob sie
zu Recht oder
Unrecht
abmahnen,
sie gehen
keinerlei Risiko ein.

Generell gibt
es eine gewaltige
Rechtsunsicherheit
im Internet
und eben davon
profitieren die
Abmahner.
Das deutsche
Wettbewerbsrecht
hat zudem ein
extremes
Ungleichgewicht
zwischen Abmahner
und
Abgemahntem
geschaffen:

Kleinste
Bagatellverstöße
reichen aus,
um mit Anwalt
und ungeheuren
Streitwerten
zuschlagen
zu dürfen.

Gleichzeitig
sind
ungerechtfertigte
Abmahnungen
für den Abmahner
praktisch risikolos,
für den
Abgemahnten
aber mit
erheblichen
Anwaltskosten
(mindestens 240 Euro)
und einem
unkalkulierbaren
Prozessrisiko
verbunden.
Streitwerte
von 25.000 - 100.000
Euro
werden
im Wettbewerbsrecht
als üblich
angesehen.

Daraus leiten sich
erhebliche Anwalts-
und Gerichtskosten
ab, so daß, gemessen
an Aufwand und
Risiko, eine
Abmahnungsgebühr
von ca. 1000 Euro
oftmals als das
kleinere Übel
erscheint.
Leider!
Weitere Vorteile
der abmahnenden
Partei:
  • der Streitwert
    kann nahezu
    beliebig festgesetzt
    werden (und
    fungiert damit
    als Druck- und
    Einschüchterungs-
  • mittel
    gegenüber dem
    finanziell Schwächeren).
  • der Gerichtsstand
    wird ebenfalls
    vom Abmahnenden
    gewählt, und kann
    sich am anderen
    Ende von
    Deutschland
    befinden.
    Für den
    Abgemahnten
    bedeutet das
    zusätzlichen
    Aufwand und
    Kosten (auch das
    ein bewußtes
    strategisches
    Mittel des
    Abmahners).
  • Während Anwaltskosten
    dem Abgemahnten
    wie selbstverständlich
    in Rechnung
    gestellt werden,
    ist für einen
    zu Unrecht
    Abgemahnten
    nicht einmal
    die Übernahme
    der Kosten
    seines eigenen
    Anwalts gesichert,
    geschweige
    denn, daß
    er eine Entschädigung
    bekommen würde!
Was nützen
kleinen
Homepagebesitzern
die überall
zu lesenden
klugen Ratschläge,
sie sollten ihre
Homepage durch
einen Anwalt
checken lassen?

Was nützt
der (sicherlich
richtige)

Hinweis

, daß viele
Abmahnungen
ungerechtfertigt
wären, angesichts
erheblicher
Anwaltsgebühren
und eines
unkalkulierbaren
Prozessrisikos?

Das sind offenbar
professionelle
Journalisten (die
Abmahnungen und
Prozesse ihrer
Rechtsabteilung
überlassen), die
solche klugen
Ratschläge erteilen
und veröffentlichen!

Zusammenfassung:

  • Zunehmend
    komplizierter
  • werdende
    Gesetze
    (Urheberrecht,
    Wettbewerbsrecht,
    Markenrecht
    etc.), die überhaupt
    nur noch von
    spezialisierten
    Anwälten erfasst
    und durchschaut
    werden können,
    machen den
    Durchschnittsbürger
    rechtlich
    unmündig:
    Wenn nur noch
    hochspezialisierte
    Fachleute
    entscheiden
    können, ob etwas
    Recht oder Unrecht
    ist, wird der
    Normalbürger
    praktisch
    handlungsunfähig,
    denn

    "Unwissenheit
    schützt vor
    Strafe nicht"!

  • Ein eindeutiges
    rechtliches
    Ungleichgewicht
    zugunsten des
    Abmahners,
    führt
  • zwangsläufig
    zu
    Abmahnungsexzessen
    und Abzockerei,
    und macht gerade
    kleinere
    Internetprojekte
    und Homepages
    zu hilflosen Opfern.
  • Immer weiter
    steigende
    Streitwerte
    in
    den wettbewerbs-
    rechtlichen
    Auseinandersetzungen
    der Konzerne
    schließen
    Privatpersonen
    und kleine
    Unternehmer vom
    Rechtssystem aus
    und führen den
    "Rechtsstaat"
    ad absurdum:

    Wenn sich keine
    Einzelperson
    mehr die im
    Raum stehenden
    Prozesskosten
  • ... /Risiken
    leisten kann,
    der Rechtsweg
    also für
    Privatpersonen
    nicht mehr
    finanzierbar ist,
    dann ist das
    nicht nur das
  • Ende

    des freien Internets,

    es ist letztlich
    das Ende des
    Rechtsstaates
    überhaupt.

    Die Definition von
    Streitwerten, sowie
    die Gebührenordnung
    für Gerichte und
    Anwälte,
    muß grundlegend
    neu überdacht werden!
Artikel und Sites zum Thema:
  • Abmahner
    und Absahner,
    Anwälte packen aus:
    Heise-Artikel.
  • [Zitat:
    "Das Internet ist eine
    Geldmaschine
    für Juristen!"
    ]
  • Zum neuen
    Urheberrecht:
    Heise-Artikel
  • [Zitat:
    "Man gewann auf
    der (Urheberrechts-)
    Konferenz den
    Eindruck, dass
    Industrievertreter
    wie auch Politiker
    bewusst
    Entrechtungen
    und Probleme
    durch exzessiven
    Gebrauch von
    möglichst sinnfreien
    Anglizismen in New-
    Economy-Pidgin
    verschleierten."
    ]
  • Was ist eine
    Abmahnung
    .
  • Bei Dr. Bahr, der
    schon eine
    aufschlussreiche
    Arbeit zum
    Abmahnungs-
  • missbrauch
    schrieb, findet
    ihr zahlreiche
    FAQs und
  • Downloads
    zum Thema
  • Internetrecht:

    Dr-Bahr.com
Internetforen
zum Thema Recht:

  • Jurawelt.
    Vor allem die
    Internet-Rubrik wird
    moderiert und
    kommentiert durch
    einen sehr kundigen
    Anwalt, der auch
    zum Thema
    "Abmahnungs-
  • missbrauch"
    promovierte!
  • Recht.de.
    Ein viel und bunt
    besuchtes Forum
    in dem man schnell
    und unkompliziert
    Fragen stellen kann.
    Die Antworten
    sind allerdings von
    wechselnder Qualität.
A B C -Hinweis:
(Nachträglich
eingebunden:

Buttonnetzwerk für ein freies Internet )
Eine weitere Kopie
noch, die auszeigt,
dass es auch noch
ein weiteres
Spannungsverhältnis
gibt.

18/02: In der Regel
natürlich?

Was normal ist,
das sehen wir
meist auch als
das Natürliche an.

Die Abweichung
hiervon ist
abnormal.
Wir sehen das
als natürlich an,
was uns in der
Mehrzahl der Fälle
begegnet,
von dem wir
die Erfahrung
gemacht haben,
dass dies bei
den meisten Menschen
so ist. Wo es
abweicht, wird
auch schon einmal
von unnatürlichen
oder krankhaften
Abweichungen
gesprochen,
die korrigiert
werden sollten.
So wird aus der
Beobachtung, dass
etwas meistens so
und so ist, eine
normative Vorstellung,
dass etwas so
und so zu sein hat,
weil es in der

Natur des Menschen

liegt. Besonders im Bereich
des sozialen Verhaltens
ist dieser
Umkehrschluss
nicht unproblematisch.
Schön zu sehen
am Beispiel des
historischen Frauenbildes.
Die Frau
war dem Manne
untergeordnet. Das war
die beobachtete
Situation durch
Jahrhunderte hindurch.
Diese Beobachtung
wurde dann mit der
strikten Regel
verbunden, dass
sie das natürlicherweise
zu sein habe
und eine Frau, die
dies nicht akzeptieren
wollte,
wurde im Allgemeinen
als Wahnsinnige betrachtet.
Gesamten
Artikel lesen!

Da es nicht
nur dem
Fremd-(?)-Autor
wichtig
ist, wird es sogar
wiederholt: ...
Zum Urheberrecht
und EDV-Recht
schließen sich
wichtige
Informationen an,
die sinngemäß
auf das
Vorliegende

A B C

Urheberrecht übertragen
werden
... .
Gleichzeitig erfolgt
ein Fortsetzung
z. B von der
Aktion:
Rettet das Internet!
Siehe:

FORTSETZUNG ...

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tadtpläne Zitate Fall-Beispiele
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Banner/Buttons Gast-Beiträge
Was könnt Ihr tun? Hintergrund:
Abmahnungen Anwaltsgebühren
Freeware Link-Haftung Suchmaschinen
Technische Überwachung
Urheberrecht Zensur Links


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Disclaimer / Haftungsbeschränkung

(Weiterleitung von „Haftungsausschluss“)

Brennpunkt: D + H

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

SGB II
Grundsicherung
für
Arbeitsuchende

Inhaltsverzeichnis


Kapitel 1

Fördern und Fordern
§ 1 Aufgabe und Ziel
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende
§ 6a Experimentierklausel
§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen
kommunalen Träger
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel

Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Berechtigte
§ 7a Altersgrenze
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 12a Vorrangige Leistungen
§ 13 Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Leistungen Abschnitt
1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 15a Sofortangebot
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen
zur Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
§ 18a Zusammenarbeit mit den für die
Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts
 Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelleistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation
der Rentenversicherung und bei Anspruch
auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
§ 27 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2 Sozialgeld
 § 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
und des befristeten Zuschlages
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche
§ 34a Ersatzansprüche der Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach sonstigen Vorschriften
§ 35 Erbenhaftung
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften
für Leistungen
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren
 § 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
§ 37 Antragserfordernis
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 41 Berechnung der Leistungen
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit
und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Arbeitsgemeinschaften
§ 45 Gemeinsame Einigungsstelle
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 47 Aufsicht § 48 Zielvereinbarungen
§ 49 Innenrevision
Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz
§ 50 Datenübermittlung
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
§ 51a Kundennummer
§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung
durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 51c Verordnungsermächtigung
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
§ 52a Überprüfung von Daten
Kapitel 7 Statistik und Forschung
§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
§ 53a Arbeitslose
§ 54 Eingliederungsbilanz
§ 55 Wirkungsforschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht
bei Arbeitsunfähigkeit
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 58 Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit
§ 62 Schadenersatz
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
§ 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
 § 64 Zuständigkeit
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 65a § 65b § 65c Übergang bei verminderter
Leistungsfähigkeit § 65d Übermittlung von Daten
§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
§ 66 § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union
§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für
Langzeitarbeitslose mit besonderen
Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive
§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Anlage (zu § 46 Abs. 9)

xxxxxx

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www.Wikipedia.de

QUERBEET. A B C

Wiktionary

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