"Info für ein Mach-Mit (BASG)"
Informationen, die eine "Mach-Mit" herausfordern - nicht nur aus Sicht der BASG"
"Guten Morgen, alle zusammen!
Wie ihr sicherlich aus der Presse
habt, haben wir den Schritt in Sachsen-Anhalt mit der Neugründung
einer
unabhängigen Partei
vollzogen. Nach der Gründung des Dachverbandes in Lutherstadt
Wittenberg am
27.05.2006
um 12.00 Uhr
in der
Gaststätte
Am Alten Anker
Dessauer Straße 286
Wittenberg
03491 62000 / 620011
WWW:
Dazu rufen wir alle ehemaligen
Mitstreiter sowie Interessenten auf, sich
wieder aktiv in eine basis-
orientierte Politik einzumischen und Initiativen
zu unterstützen.
Da ihr ja nie das Interesse an den Grundsätzen
der Ur-WASG verloren hattet, wäre
dies vielleicht eine Überlegung wert.
Ich jedenfalls würde mich freuen.
Wir lassen uns nicht mehr in eine politische
Ecke drängen, es gibt für uns kein links, rechts
oder Mitte, sondern einen politischen Grundsatz,
der voran steht:
Die Menschen wieder für die Politik zu interessieren
und zum Mitmachen zu bewegen, denn nur mit ihnen
kann ein Umgestaltungs-
prozess stattfinden.
Im Anhang schon mal die
veränderte Satzung der BASG.
Ich freue mich auf eine Antwort.
mfg
Jörg"
Wie ihr sicherlich aus der Presse
Gaststätte
Am Alten Anker
Dessauer Straße 286
Wittenberg
03491 62000 / 620011
WWW:
Ich freue mich auf eine Antwort.
mfg
Jörg"
SATZUNG der Landespartei
Basisorientierte Arbeit und Soziale Gerechtigkeit
1
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2 |
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3 |
(wird fortgesetzt)
Fortsetzung Teil 2 der Satzung:
(bis einschließlich Seite 6 = Dank B. E.)
6
Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt auf die Dauer eines Jahres die Delegierten für den Landesparteitag und den Landesrat. Die Kreisverbände sollten bei Delegierten die Parität (Frauen mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil) wahren. In der Satzung des Kreisverbandes kann bestimmt werden, dass die Wahl der Delegierten für Landesparteitage durch die Ortsverbände entsprechend ihrer Mitgliederzahl erfolgt. Dabei muss gewährleistet sein, dass jedes Mitglied des Kreisverbandes an der Wahl beteiligt werden kann.
7
Die Kreis- und Ortsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Diese müssen mit dem Parteiengesetz, dieser Satzung und den Grundsätzen und Zielen der BASG übereinstimmen.
8
Auf Landes- und Kreisebene können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Landesarbeitsgemeinschaften können vom Landesvorstand und vom Landesrat eingesetzt werden.
§ 5
Organe
1
der Landesparteitag
2
der Landesrat und
3
der Landesvorstand.
§ 6
Landesparteitag
1
Der Landesparteitag ist das oberste Organ des <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverbandes.
2
Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt.
3
Der Landesparteitag tagt öffentlich, sofern er nichts anderes beschließt. Er tagt in jedem Fall parteiöffentlich. [siehe dazu § 3 (2)]
4
Der Landesparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium.
5
Der Landesvorstand beruft vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Nennung der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. [siehe dazu § 3 (3)]
6
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. [siehe dazu § 3 (3)]
7
Auf Verlangen von mindestens drei der Kreisverbände muss der Vorstand innerhalb von einer Woche einen Landesparteitag einberufen. Sein Beginn darf höchstens zwei Wochen nach dem Antragseingang der Kreisverbände liegen. Kommt der Landesvorstand dem Verlangen der Kreisverbände nicht nach, so sind die Anträge stellenden Kreisverbände berechtigt, ihrerseits den Landesparteitag unter Nennung von Ort, Termin und Tagesordnung einzuberufen. [siehe dazu § 3 (3)]
8
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitags sind die Delegierten, die nach Maßgabe des § 4 (5) in den Kreisverbänden gewählt und der Landespartei gemeldet wurden.
9
Solange der Landespartei noch weniger als 250 Mitglieder angehören, entfällt die Wahl von Delegierten. Stattdessen werden alle Mitglieder zum Landesparteitag geladen und gelten als stimmberechtigt. [siehe dazu § 3 (3)]
10
Die Delegierten der Kreisverbände sind zu Beginn des Landesparteitages dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen. Die Wahl der Delegierten darf zum Beginn des Landesparteitages nicht länger als ein Jahr zurückliegen. [siehe dazu § 3 (3)]
11
Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 150 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl. Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist der Tag der Einladung. Dazu teilt der Landesverband dem jeweiligen Kreisverband umgehend nach dem Stichtag die beim Landesverband gemeldete Mitgliederzahl mit. Widerspruch zur Feststellung muss innerhalb von einer Woche erfolgen, nachträgliche An- und Abmeldungen sind nach dem Stichtag für das laufende Quartal nicht möglich.
12
Der Landesparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, Schiedsgerichtsordnung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüferinnen entgegen.
13
Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht, Delegierte für den Dachverband, den Landesrat und die Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags-, und ggf. für die Europawahlen.
Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung und zum Datenschutz und nimmt jährliche Berichte der von ihm Gewählten entgegen.
14
Der Landesparteitag als Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
15
Der Landesparteitag als Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Stichtag ist der Tag der Einladung zum Landesparteitag als Landesmitgliederversammlung.
16
Kann die Beschlussfähigkeit entsprechend der Form gem. § 6 (14) oder (15) nicht erreicht werden, hat innerhalb von zwei Wochen ein weiterer Landesparteitag bzw. die Fortsetzung stattzufinden.
Bei dem neuerlichen Termin bzw. der Fortsetzung ist der Landesparteitag unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Wurde mit Beginn des Landesparteitages die Beschlussfähigkeit festgestellt, bleibt sie während der gesamten Versammlungszeit bestehen und kann nicht mehr in Frage gestellt werden.
6
Fortsetzung Teil 3 der Satzung:
17
Anträge zum Landesparteitag, Vorschläge zur Kandidatur und Bewerbungen um Ämter und Mandate sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen und müssen von diesem vor dem Landesparteitag den Delegierten des Landesparteitages und den Orts- und Kreisverbände bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied kann nur ein Mandat oder Amt ausüben. Kandidaten und Bewerber, die vom Landesparteitag gewählt wurden, verlieren automatisch mit ihrer Wahl das bisherige Mandat oder Amt.
18
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge und später eingegangene Bewerbungen können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
19
Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, die Organe der BASG, die Landesarbeitsgemeinschaften, das Landesschiedsgericht sowie 10 Mitglieder des <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder der BASG stellen.
20
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann der Landesparteitag Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Landesverbandes verweisen.
21
Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich zu den stimmberechtigten Delegierten die Mitglieder des Dachverbandes „Die-Alternative“ und die BASG-Landesorgane von Sachsen-Anhalt.
22
Der Landesparteitag beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Gremien und Organe der BASG analog gilt. Sie gilt auch für die Orts- und Kreisverbände, sofern diese nichts anderes beschließen.
§ 7
Der Landesrat
1
Der Landesrat ist das oberste Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung der Landesparteitage und beschließt eine Empfehlung zur Verabschiedung des Haushalts des Landesverbandes. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die der Landesparteitag an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur durch den Landesparteitag, den Landesrat oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.
2
Dem Landesrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. je zwei Delegierte der Kreisverbände. Diese sind von der
Mitgliederversammlung eines jeden Kreisverbandes in der Regel für
ein Jahr zu wählen;
2. die Mitglieder des Landesvorstandes;
3. ein Mitglied des Dachverbandes, wenn dieses dem Landesverband
Sachsen-Anhalt angehört;
4. ein Mitglied der BASG-Bundestagsfraktion sowie ein Mitglied der
BASG-Landtagsfraktion, die der Landespartei Sachsen-Anhalt
angehören.
3
Der Landesrat tagt mindestens halbjährlich, mit Ausnahme der Halbjahre, in denen ein Landesparteitag stattfindet. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. [siehe dazu § 3 (3)] Zu einer weiteren Sitzung tritt der Landesrat zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies verlangen. Auch der Landesrat tagt parteiöffentlich. Er kann anwesenden Nichtmitgliedern des Landesrats Rederecht gewähren.
4
Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, hat innerhalb von einer Woche eine weitere Landesratsitzung stattzufinden. Bei dem neuerlichen Termin ist der Landesrat unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig.
5
Anträge müssen eine Woche vor Beginn der Versammlung des Landesrates bei der BASG schriftlich eingegangen sein. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge. [siehe dazu § 3]
6
Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, die Organe der BASG, die Landesarbeitsgemeinschaften, das Landesschiedsgericht, die Mitglieder des Landesrates sowie 10 Mitglieder der BASG, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Änderungsanträge zu zugelassenen Anträgen können von allen Mitgliedern der BASG gestellt werden.
7
Der Landesrat kann Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe der BASG verweisen.
§ 8
Der Landesvorstand
1
Der Landesvorstand vertritt die BASG nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
2
Dem geschäftsführenden Landesvorstand gehören an:
1. ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, einem
Schatzmeister, dem Parteibeauftragten für
Mitgliederangelegenheiten;
2. je einem weiteren Mitglied aus den Kreisverbänden, die nicht
Mitglied des Kreisvorstandes sein dürfen;
für den Gesamtvorstand:
3. die Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter mit beratender Stimme.
Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die Außendarstellung der Landespartei verantwortlich und vertritt die Landespartei gemäß §26 Abs. 2 BGB
3
Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend der einzelnen Funktionen, jeweils direkt durch die Mitglieder/Delegierten für jeweils zwei Jahre gewählt.
4
Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes gemäß Absatz 2 Ziffer 2. werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben in jedem Fall bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
5
Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus, rückt der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Tritt der Vorsitzende während der Wahlperiode von seinem Amt zurück, wird für den verbleibenden Zeitraum bis zum nächsten Parteitag der Vorsitzende durch die Mitglieder des Landesvorstandes aus seinen Reihen gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des gesamten Landesvorstandes.
6
Im Vorstand sollen Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein
7
Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
8
Im Landesvorstand gemäß Absatz 2 Ziffer 1.-3. dürfen Abgeordnete des Land- und Bundestages und Europaparlaments nicht vertreten sein. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsmandat bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt davon unberührt.
9
Abgeordneten des Land- und Bundestages und Europaparlaments sowie Wahlbeamte, die Mitglieder der BASG Sachsen-Anhalt sind, ist es nicht erlaubt, nebenberuflich tätig zu sein. Sonstige Nebeneinkünfte sind dem Landesrat offen zu legen. Ausnahmen bei der nebenberuflichen Tätigkeit sind möglich, sie bedürfen der Genehmigung des Landesrates.
10
Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
11
Der Landesvorstand bestellt zur Führung der Geschäftsstelle und zur Bewältigung der organisatorischen Aufgaben einen Geschäftsführer, die vom Landesrat/Landesparteitag zu bestätigen sind.
12
Die Entlassung des Geschäftsführer kann nur auf Antrag des Landesvorstandes durch den Landesrat/Landesparteitag erfolgen.
Fortsetzung Teil 4 der Satzung:
(immer noch § 8 bis einschließlich letzten § 14 auf dieser Seite = Dank B. E.)
...
13
Die notwendige personelle Besetzung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Landesvorstand.
14
Der Geschäftsführer erstellt einen Organisationsplan, der ständig den jeweiligen Entwicklungen angepasst wird und dem Landesvorstand zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 9
Das Landesschiedsgericht
1
Die Landespartei richtet ein Landesschiedsgericht ein.
2
Das Nähere regelt eine vom Landesparteitag zu beschließende Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 10
Mitglieder im Dachverband
1
Mindestens ein Mitglied der Landespartei im Dachverband wird vom Landesparteitag und ein Mitglied der Landespartei im Dachverband wird vom gesamten Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
2
Frauen sollten mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft vertreten sein.
3
Die Mitglieder der Landespartei im Dachverband sind an Beschlüsse der Organe der Landespartei nicht gebunden
§ 11
Datenschutz
1
Der <?xml:namespace prefix = st1 ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags" >Landesverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
2
Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist Partei schädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
3
Für Kreis- und Ortsverbände gilt entsprechendes.
4
Der Landesparteitag wählt auf eine Amtszeit von zwei Jahren einen Datenschutzbeauftragten. Dieser legt dem Landesparteitag jährlich einen Bericht zum Datenschutz im Landesverband vor.
5
Näheres regelt eine Datenschutzordnung.
§ 12
Satzungsbestandteile und Änderung
1
Teil dieser Satzung sind im Sinne des Parteiengesetzes die Beitrags- und Kassenordnung und die Schiedsgerichtsordnung; darüber hinaus die Datenschutzordnung und die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2
Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 6 Abs. 5 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist gem. § 6 Abs. 6 möglich.
3
Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Landeswahlleiters oder anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesparteitags vorgenommen werden.
§ 13
Auflösung
1
Über die Auflösung oder Verschmelzung der BASG entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
2
Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung.
3
Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.
§ 14
Inkrafttreten
1
Die Satzung tritt mit Gründung der BASG am 17.05.2006 in Kraft.
2
Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft
Verbraucherrecht (228)
Vereins- u. Verbandsrecht (50)
Verfassungsrecht (2553)
Das freut sich ein Teil von mir